Nachdem der Bundesgerichtshof bereits früher eine Entscheidung verkündet hatte, wonach der Geschädigte Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangen kann, wenn er ein sog. besonderes Integritätsinteresse nachweisen kann (das Fahrzeug ist dem Geschädigten besonders vertraut und soll daher trotz der Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes weiter genutzt werden), hat der BGH nunmehr entschieden, dass bei nicht durchgeführter Reparatur in einem solchen Fall lediglich Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes besteht. Dieser errechnet sich durch den Wiederbeschaffungswert abzgl. dem Restwert des beschädigten Fahrzeuges.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht der Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur dann, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wurde, den der Sachverständige der Kostenschätzung zugrunde gelegt hatte. Erfolgt in solchen Fällen lediglich eine Teilreparatur oder eine nicht fachgerechte Reparatur, dann sind diejenigen Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, nur dann vom Gegner zu erstatten, wenn diese Kosten konkret angefallen sind oder wenn das Fahrzeug nachweislich vom Wert her in einem Umfang repariert wurde, der oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegt. In allen anderen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt, also auf Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert.
BGH, Urteile vom 15.02.2005 VI ZR 70/04, VI ZR 172/04 -