Der Bundesgerichtshof hat einen Arzt zur Tragung der Unterhaltskosten verurteilt, nachdem das von ihm an der Patientin angewandte Verhütungsmittel keine Wirkung zeigte.
Der Arzt setzte der Klägerin ein sogenanntes Implanon ein, ein etwa 3mm starkes und nur einige Zentimeter langes Plastikröhrchen, dass oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingepflanzt wird. Mehr als zwei Jahre später wurde die Klägerin schwanger. Das Implantat konnte bei Ihr nicht mehr gefunden werden, der Wirkstoff des Verhütungsmittels konnte ebenso wenig im Blut der Klägerin aufgefunden werden. Diese konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht wahrnehmen.
Der Bundesgerichtshof hat den vom Oberlandesgericht festgestellten Behandlungsfehler seitens des Arztes durch Einbringen des Implantats bestätigt. Daraus kann die Klägerin Schadensersatz gegen den Arzt beanspruchen. Nach den weiteren Ausführungen des obersten Deutschen Zivilgerichts gilt dies auch für den Fall, dass das Kind nicht aus einer ehelichen Beziehung stammt. Aus diesem Grunde ist auch der jeweilige, nicht eheliche Partner in den Schutzbereich des auf die Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin mit einbezogen. Beansprucht werden kann allerdings lediglich das Existenzminimum des Kindes.
BGH, Urteil vom 14.11.2006 IV ZR 48/06 -